Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Optigrün international AG
I. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Optigrün international AG (im Folgenden:Lieferer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung des Lieferers.
III. Fristen für Lieferung, Verzug
1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist bzw. einer genauen Zeitangabe steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, z.B. Streik oder Aussperrung, oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflusses des Lieferers liegen, zurückzuführen ist.
3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
4. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von dem Lieferer zu vertreten ist.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrag festhält.
IV. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang, sowie die Preise werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Rücklieferungen werden mit einer Handlingpauschale von 10 % des Warenwertes berechnet.
V. Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.
VI. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist oder sonstige Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes oder des Rücktritts rechtfertigen.
2. Bei Versendung des Liefergegenstandes, die nicht im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erfolgt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferer den Gegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
IX. Mängelansprüche
Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer
einen Mängel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern der Mangel bereits im Zeitpunk des Gefahrübergangs vorlag.
2. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, wobei dem Lieferer grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zustehen. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung vermindern.
3. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Sofern das Gesetz etwa gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf), 478, 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a (Baumängel an Bauwerken) BGB längere Fristen vorschreibt, gelten diese.
4. Bei Verträgen zwischen Unternehmern hat der Besteller Mängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
In den sonstigen Vertragsverhältnissen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen. Waren sind beim Erhalt sofort auf Transportschäden zu überprüfen. Etwaige Transportschäden sind auf dem Frachtpapier zu vermerken.
5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, es sei denn, es liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.
7. Unabhängig davon bestehen Mängelansprüche nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Pflege oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Nr. XIII (Sonstige Schadenersatzansprüche).
11. Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche, im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs bis zur Erfüllung der dem Lieferer gegen den Besteller aus dem konkreten Geschäft zustehenden Ansprüche.
XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Nr. III (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. III Ziff. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten. Will er hiervon Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.
XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Kreislaufwirtschaftsgesetz
1. Die Erfüllung aller etwa nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der Verpackungsverordnung bestehenden Rücknahme- und Verwertungsverpflichtungen obliegt allein dem Besteller.
2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Lande des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer innerhalb der in Nr. IX Ziff. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen zwischen Unternehmern nur, soweit der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
XIII. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der mindestens fahrlässigen Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIV. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind spätenstens bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Eingehende Zahlungen können nach Wahl des Lieferers auf die jeweils ältesten offenen Forderungen verbucht werden
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Krauchenwies-Göggingen.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebener Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XVI. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Wichtige Hinweise:
Sofern Sie Verbraucher im Sinne von §13 BGB sind, müssen wir Sie über Ihr Widerrufsrecht nach §312d i.V. mit § 355 BGB belehren. Dieser Pflicht kommen wir durch Wiedergabe des gesetzlich vorgegebenen Mustertextes ergänzt um § 312d(4) BGB nach.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von vier Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Optigrün international AG
z.Hd. Herrn Otto Reiser
Am Birkenstock 19
72505 Krauchenwies-Göggingen
Tel. 07576 772-0
Fax: 07576 772-299
email: reiser@optigruen.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Stand: 11.03.2008
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